Zu den hoheitlichen Tätigkeiten zählen die Feuerstättenschau, Ausstellung bzw. Änderung des Feuerstättenbescheides, Führen des Kehrbuchs und Bauabnahmen nach Landesrecht. Diese Aufgaben übernehmen ausschließlich bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger als staatlich beliehene Unternehmer in ihrem Bezirk. Für die hoheitlichen Tätigkeiten gelten weiterhin bundesweit einheitliche Gebühren, die in der Kehr- und Überprüfungsordnung festgelegt sind.
Tätigkeiten wie das Messen, Reinigen und Überprüfen nach KÜO bzw. 1. BImSchV zählen zu den privatwirtschaftlichen Dienstleistungen eines Schornsteinfegerbetriebes. Seit der Novellierung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes im Jahr 2008 können Verbraucher für bestimmte Aufgaben einen Schornsteinfeger ihrer Wahl beauftragen. Für den hoheitlichen Bereich ist nach wie vor der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger zuständig. Weiterhin bieten Schornsteinfegerbetriebe auch freie Dienstleistungen an.
Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Schornsteinfegertätigkeiten werden eine Vielzahl von nicht gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeiten von Schornsteinfegerbetrieben angeboten. Diese umfassen unter anderem die Beratung von Eigenheimbesitzern bezüglich der Energieeinsparung im Rahmen der Energieberatung. Weiterhin werden von vielen Schornsteinfegern die Reinigung der verschiedensten Arten von Feuerstätten, wie zum Beispiel der Zentralheizung oder der Kachelöfen und Kaminöfen durchgeführt.
Weitere zusätzliche Tätigkeitsfelder sind unter anderem auch die Reinigung von Lüftungsanlagen, die Installation von Rauchwarnmeldern, die Durchführung der Gashausschau oder der Beratung im Bereich Brandschutz.
Diese Dienstleistungen müssen nicht durch den Schornsteinfeger durchgeführt werden, bilden aber durch die entsprechende Orts- und Fachkenntnis eine optimale Ergänzung für den Eigenheimbesitzer hinsichtlich der Themenbereich Brandschutz, Betriebssicherheit und Umweltschutz.