Der Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk informiert über die ab dem 1. Januar 2022 geltenden Ableitbedingungen für Feuerstätten für feste Brennstoffe nach 1. BImSchV.
Um einen besseren Schutz vor gesundheitsgefährdenden Schadstoffen zu gewährleisten, haben Bundestag und Bundesrat gemeinsam eine Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1. BImSchV) beschlossen. Im Fokus steht dabei § 19 mit Festlegungen für die Ableitbedingungen für Abgase aus dem Verbrennen für feste Brennstoffe. Bereits Mitte September hat der Bundesrat der Änderung der Verordnung zugestimmt, und Mitte Oktober wurde diese im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Inkrafttreten ist der 1. Tag eines Quartals, dass auf die Verkündung im Bundesgesetzblatt erfolgt, also der 01.01.2022.
Die Ableitbedingungen werden durch die Höhe und genaue Lage der Schornsteine auf dem Dach eines Gebäudes bestimmt. Die Schornsteine sollen die Abgase so in die Umgebungsluft ableiten, dass sie möglichst weit nach oben gelangen und nicht zur Belastung der Gebäudebewohner und deren Nachbarn werden.
Eine wesentliche Änderung der Ableitbedingungen sieht vor, dass die Mündung von neu zu errichtenden Schornsteinen für Feuerstätten für feste Brennstoffe möglichst am Dachfirst, dem höchsten Punkt des Hauses, festgelegt wird. Den First muss der Schornstein hier um mindestens 40 Zentimeter überragen. Zukünftig wird, in Anlehnung an die Bestimmungen der VDI Richtlinie 3781 Blatt 4 (Ausgabe Juli 2017), bei der Errichtung einer Feuerstätte für feste Brennstoffe die Mündungshöhe festgelegt.
Durch die Neuregelung wird aus Sicht des Landesinnungsverbands für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk der Beratungsbedarf steigen in der Planungs- und Errichtungsphase eines Gebäudes, genauso wie bei der Neuerrichtung von Schornsteinen in oder an bestehenden Gebäuden.
Der Landesinnungsverband für das Bayerische Kaminkehrerhandwerk bedankt sich beim Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz für die Erörterung der Fragen in Bezug auf den Vollzug der 1. BImSchV. In einer ersten Übergangsphase, bis der Begriff der Unverhältnismäßigkeit bundesweit einheitlich geklärt wird, darf die vollzugs- und bürgerfreundliche Auslegung in Bayern angewandt werden.
Eine vollständige Übersicht des § 19 1. BImSchV mit der Erläuterung finden Sie unter nachfolgendem Link: