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35a EStG -Handwerkerleistungen

Ab sofort sind wieder alle Schornsteinfegerarbeiten außer Materialkosten, nach § 35a EStG als Handwerkerleistungen absetzbar.

Zitat aus dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen:

„Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.“

Demnach ist auch die Feuerstättenschau und die Bauabnahme steuerlich absetzbar.

Zur Information:

Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.

Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit  den Handwerkerleistungen gelieferte Waren werden – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln – nicht vom Fiskus bezuschusst.

In einem Schreiben vom 10.1.2014 erklärt das Bundesfinanzministerium, wie die Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen werden können:

  • Der Anteil der Arbeitskosten muss anhand der Angaben in der Rechnung gesondert ermittelt werden können. Dabei ist auch eine prozentuale Aufteilung des Rechnungsbetrages in Arbeitskosten und Materialkosten durch den Rechnungsaussteller zulässig.
  • Bei Wartungsverträgen ist es nicht zu beanstanden, wenn der Anteil der Arbeitskosten, der sich auch pauschal aus einer Mischkalkulation ergeben kann, aus einer Anlage zur Rechnung hervorgeht.
  • Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden, sind vom Rechnungsaussteller entsprechend aufzuteilen. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften genügt zur Aufteilung der Aufwendungen eine Jahresbescheinigung des Grundstücksverwalters, die die betrags- oder verhältnismäßige Aufteilung auf öffentliche Flächen und Privatgelände enthält. Entsprechendes gilt für die Nebenkostenabrechnung der Mieter.
  • Abschlagszahlungen können nur dann berücksichtigt werden, wenn hierfür eine Rechnung vorliegt, welche die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllt – aus der also der Anteil der Arbeitskosten hervorgeht.Ein gesonderter Ausweis der auf die Arbeitskosten entfallenden Mehrwertsteuer ist nicht erforderlich (BMF-Schreiben vom 10.1.2014 ).So hoch ist die Steuerersparnis

Bei Handwerkerarbeiten:

20 % der Aufwendungen
höchstens 1.200 €
für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG)

Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten:

20 % der Aufwendungen
20 % der Aufwendungen
höchstens 510 €
höchstens 4.000 €
bei einem 450 €-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG)
bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe inkl. Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 1 EStG)
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