Zitat aus dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen:
„Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.“
Demnach ist auch die Feuerstättenschau und die Bauabnahme steuerlich absetzbar.
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren werden – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln – nicht vom Fiskus bezuschusst.
In einem Schreiben vom 10.1.2014 erklärt das Bundesfinanzministerium, wie die Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen werden können: