Ab sofort sind wieder alle Schornsteinfegerarbeiten außer Materialkosten, nach § 35a EStG als Handwerkerleistungen absetzbar.
Zitat aus dem Schreiben des Bundesministerium der Finanzen:
„Bei Schornsteinfegerleistungen bestehen in allen noch offenen Steuerfällen keine Bedenken, die Inanspruchnahme einer Steuerermäßigung zu gewähren. Das gilt sowohl für Aufwendungen für Mess- oder Überprüfarbeiten einschließlich der Feuerstättenschau, als auch für Aufwendungen für Reinigungs- und Kehrarbeiten sowie sonstige Handwerkerleistungen.“
Demnach ist auch die Feuerstättenschau und die Bauabnahme steuerlich absetzbar.
Zur Information:
Begünstigt sind generell nur die Arbeitskosten, also die Aufwendungen für die Inanspruchnahme der haushaltsnahen Tätigkeit selbst, für Pflege- und Betreuungsleistungen bzw. für Handwerkerleistungen einschließlich der in Rechnung gestellten Maschinen- und Fahrtkosten.
Materialkosten oder sonstige im Zusammenhang mit den Handwerkerleistungen gelieferte Waren werden – mit Ausnahme von Verbrauchsmitteln – nicht vom Fiskus bezuschusst.
Nachweis der Arbeitskosten
In einem Schreiben vom 10.1.2014 erklärt das Bundesfinanzministerium, wie die Arbeitskosten in der Rechnung ausgewiesen werden können:
Bei Handwerkerarbeiten: | ||
20 % der Aufwendungen | höchstens 1.200 € | für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten (§ 35a Abs. 3 EStG) |
Bei sonstigen haushaltsnahen Arbeiten: | ||
20 % der Aufwendungen | höchstens 510 € | bei einem 450 €-Job/Mini-Job (§ 35a Abs. 1 EStG) |
20 % der Aufwendungen | höchstens 4.000 € | bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung und/oder selbstständigen Haushaltshilfe inkl. Pflege und Betreuung (§ 35a Abs. 1 EStG) |